Lehrerrat aktuell 09/15: Täuschungsversuche bei Klassenarbeiten
21.09.2015

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe informieren wir Sie darüber, wie man bei Täuschungsversuchen von Schülerinnen und Schülern vorgehen kann.

Lehrerrat aktuell


Jeder kennt das und hat es vielleicht sogar schon einmal selbst getan: Wenn eine Klassenarbeit nicht so leicht von der Hand geht, wird abgeschrieben oder es wurden vorweg schon Hilfsmittel erstellt, die dann zum Einsatz kommen.

Zunächst gibt es bei Klassenarbeiten immer den Grundsatz der Chancengleichheit. Durch Täuschungshandlungen kann sich ein Schüler oder eine Schülerin einen Vorteil gegenüber ihren/seinen Mitschülerinnen/Mitschülern verschaffen. Ist dies der Fall, muss im Einzelfall genau geguckt werden. Wie sich diese Vorteilsbeschaffung auf die Arbeit auswirkt.

Hier kommt dann die Lehrkraft ins Spiel.

Zunächst sollte jede Lehrkraft unterscheiden, wie schwerwiegend die Täuschungshandlung war. Je nachdem können dann hier unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden.

Die APO SI regelt hierzu in § 6 Abs. 7 in BASS 13-21 Nr.1.1/Nr.1.2:

Bei einer Täuschungshandlung

1. kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,

2. können einzelne Leistungen auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden oder

3. kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.

Hierbei kann sicherlich auch erst einmal eine Ermahnung ausreichen, bevor dann die genannten Maßnahmen ergriffen werden. Bei Abiturklausuren oder Abschlussarbeiten gelten nochmals andere Regelun-gen. Diese sind in BASS 13-32 Nr.3.1 und BASS 19-32 Nr.4.1 zu fin-den.

Eine schwere Täuschung, die zu einer Benotung mit der Note unge-nügend führt kann sicherlich angenommen werden, wenn zuvor Hilfsmittel erstellt wurden, die bei der Lösung der gesamten Aufgaben helfen und dies erst auffällt, wenn der Schüler oder die Schülerin be-reits am Ende der Arbeit angekommen ist. In einem solchen Fall wird man keine Eigenleistung mehr erkennen können. Hat der Schüler/ die Schülerin erst ein Drittel der Arbeit verfasst, wenn die Täuschung auf-2 von 2

fliegt, so ist es sicherlich verhältnismäßig, nur den Teil, der mit der Täuschungshilfe, erfolgte mit der Note ungenügend zu bewer-ten. Wenn nun aber nicht mehr erkennbar ist, was eigenen Leistung ist und was nicht, so kann die Arbeit auch wiederholt werden.

Der Schüler oder die Schülerin, die geholfen hat, indem er/sie andere abschreiben gelassen hat, kann nur ermahnt werden. Hier haben bereits einige Gerichte entschieden, dass der der abschreiben lässt die verdiente Note für seine Arbeit bekommen muss, da dieser sich keiner unerlaubten Hilfe bemächtigt hat.


Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231/ 42 57 57 - 0, sowie bei schulfachlichen Fragen unsere stellvertretende Landesvorsitzende Ute Foit unter der Nummer: 0221 844523 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags von 14:00 – 17:00 Uhr und mittwochs von 14:00 – 19:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten. Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen im Jahr 2015. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.

Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Anmeldungen zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich unter www.lehrerrat.de

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

Ansprechpartner: Martin Kieslinger, Ltd. Justiziar VBE NRW

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