Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.12.2010 entschieden, dass eine Disziplinarstrafe aufgrund der Teilnahme an einem Streil durch eine verbeamtete Kollegin gegen das Streikrecht für Lehrer verstoße. Hierbei berief sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils, hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW zugelassen. Die vorliegende Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.
Der VBE ist der Ansicht, dass das erstinstanzliche Urteil in der zweiten Instanz keinen Bestand haben wird. Bei der Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorf außer Acht gelassen, dass das Grundgesetz über dieser Rechtsprechung steht.
In Art.33 Abs.5 Grundgesetz heißt es: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“
Aus diesem Grundsatz leitet sich ein grundsätzliches Streikverbot der Beamten ab, welcher durch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt wurde. Dieses geht daraus hervor, dass durch das Beamtentum eine Stabilität im Staat vorherrschen soll. Diese wäre gefährdet, wenn Beamten ein Streikrecht zustehen würde. Das Streikverbot ist damit eng mit dem Berufsbeamtentum verwoben. Eine Aufhebung des Streikverbots für verbeamtete Lehrer würde daher zu einer Infragestellung des Berufsbeamtentums im Lehrerbereich führen.
Der VBE ist der Ansicht, dass der Beamtenstatus im Lehrerbereich bestehen bleiben muss, da dies für die Stabilität des Staates unerlässlich ist.
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