Jahressonderzahlung: Kürzung der tariflichen Jahressonderzahlung nach § 20 Abs 4 TV-L
Wir weisen darauf hin, dass die Unterbrechung eines Arbeitsverhältnissesnicht dazuführt, dass die tarifliche Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L erst ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Gemäß § 20 Abs 4 TV-L wird die Jahressonderzahlung lediglichum 1/12 pro Kalendermonat gekürzt, in dem der Beschäftigte keinen Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch hat.(LAG R-Pfalz zu AZ 8 Sa 579/09)
Der tarifbeschäftigte Lehrer hat somit auch bei mehreren befristeten Beschäftigungsverhältnissen für jeden Monat in dem er zumindest einen Tag gearbeitet hat einen Anspruch auf 1/12 der Jahressonderzahlung.
Die Jahressonderzahlung bemißt sich gemäß § 20 TV-L nach folgenden Grundsätzen:
- EG 1-8 95% einer Monatsvergütung
- EG 9-11 80% einer Monatsvergütung
- EG 12-13 50% einer Monatsvergütung
- EG 14-15 35% einer Monatsvergütung
Sollte Ihnen der Anspruch um die Monate eines vorherigen befristeten Arbeitsvertrages im Jahr 2010 gekürzt sein können Sie einen schriftlichen, formlosen Antrag auf Auszahlung der Jahressonderzahlung an den Arbeitgeber richten.
Dies sollte wegen der Ausschlussfrist des § 37 TV-L spätestens 6 Monate nach Zahlung des Novembergehaltes erfolgen, da die Jahressonderzahlung mit dem Gehalt für November fällig war.
Für Rückfragen können sich VBE Mitglieder an unsere Rechtsabteilung wenden.
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