Gleiche Arbeit - geicher Lohn
06.10.2011
VBE-Unterschriftenaktion: Ihre Stimme hat Gewicht!
Der VBE sieht die Zeit für gekommen, endlich "Mehr Gerechtigkeit zu wa(a)gen". Er fordert erneut die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Lehrerarbeit und damit der Lehrämter ein.

VBE Unterschriftenaktion: Ihre Stimme hat Gewicht!
Es gibt keinen hinreichenden Grund mehr, Lehrerinnen und Lehrer unterschiedlicher Schulformen unterschiedlich zu besolden, ganz gleich, ob tarifbeschäftigt oder verbeamtet.
Der VBE fordert, dass Lehrerinnen und Lehrer aller Schulformen gleich entlohnt (A13/EG13) werden.

Gleiche Arbeit - gleicher Lohn.

Gleiche Lehrerbesoldung als Verfassungsauftrag - Zum Gutachten des VBE
„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!“ umschreibt in Nordrhein-Westfalen einen Grundsatz von Verfassungsrang. Art. 24 Abs. 2 S. 2 der Landesverfassung bezieht sich damit – im Gegensatz zu den anderen Landesverfassungen – nicht allein auf die gleiche Entlohnung von Männern und Frauen. Die Rechtfertigung der unterschiedlichen Besoldung von Lehrern, die einer gleichen Tätigkeit nachgehen, muss sich auch an diesem Grundsatz messen lassen.
Der VBE sieht die Zeit für gekommen, endlich "Mehr Gerechtigkeit zu wa(a)gen". Er fordert erneut die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Lehrerarbeit und damit der Lehrämter ein. Vor diesem Hintergrund hat Prof. Dr. Christoph Gusy im Auftrag des VBE eine NRW-spezifische Bewertung vorgelegt.


- Gutachten: Gleiche Lehrerbesoldung als Verfassungsauftrag, Prof. Dr. Cristoph Gusy
- Auszug: Gleiche Arbeit - gleicher Lohn
- Beispiel: Ungleichheit bei der Lehrerbesoldung
- Statement: Udo Beckmann zur Vorstellung des Gutachtens vor der Landespressekonferenz
- Pressemitteilung: VBE NRW vom 14.09.11
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Nach dem Grundgesetz orientieren sich Grundlagen und Höhe der Besoldung an dem tatsächlichen Lebensstandard und den daraus abzuleitenden Bedürfnissen einerseits sowie den wahrgenommenen Ämtern andererseits. Maßgeblich für die Ausgestaltung und Bewertung dieser Ämter ist die Ausgestaltung im Gesetz bzw. aufgrund Gesetzes. Die Gesetzgebung ist an die grundgesetzlichen Vorgaben gebunden. Hierbei kommt ihr ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsfreiraum zu. Dieser ist allerdings an die grundgesetzlichen Vorgaben namentlich aus Art. 33 Abs. 5; 3 Abs. 1 GG gebunden. Begründungsbedürftig ist demnach die unterschiedliche, nicht hingegen die gleiche Besoldung. In diesem Rahmen ist die Legislative berechtigt, die Besoldungsstruktur auszugestalten und umzugestalten.

Das Laufbahnrecht in Bund und Ländern differenziert die Besoldungshöhe durch Zuordnung der Ämter zu unterschiedlichen
■ Laufbahnen (etwa: mittlerer, gehobener, höherer Dienst),
■ Besoldungsstufen innerhalb der Laufbahnen (etwa: A 12, A13,. A 14)
■ Dienst- oder Lebensaltersstufen,
■ konkreten Anforderungen eines Amtes im Einzelfall (namentlich durch Zulagen; z.B. für Leistung der Schulbibliothek, Ballungsraumzulagen u.ä.).

Diese Differenzierung ist nach der Rechtsprechung mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar.
Für die Frage nach der Gleichheit/Ungleichheit der Lehrerbesoldung stellen sich Fragen hauptsächlich hinsichtlich der Laufbahnzuordnung und der Besoldungsstufen in ihnen. Die Frage nach der Eingruppierung in die Laufbahnen bzw. zu den konkreten Besoldungsstufen in ihnen bedarf dann, wenn Unterschiede gemacht werden sollen, einer Begründung. Diese muss darlegen, dass die Sachverhalte nicht gleich sind („Gleiches muss gleich behandelt werden“), sondern ungleich sind.

Eine solche Begründung kann nicht allein durch Aufnahme in unterschiedliche Laufbahnen/Besoldungsgruppen erfolgen. Vielmehr ist diese Aufnahme ihrerseits begründungsbedürftig. Als solche Differenzierungsgründe werden herkömmlich (im Wesentlichen) genannt:
(1) die unterschiedliche Vor-/Ausbildung der Lehrer unterschiedlicher Stufen hinsichtlich der Studiendauer/-anforderungen,
(2) die unterschiedlichen Anforderungen in den Ämtern selbst („Gymnasialunterricht ist anspruchsvoller als Grundschulunterricht.“).

Dazu ist festzuhalten:

Zu (1): Das Argument unterschiedlicher Vorbildung reflektiert die Entstehungsgeschichte der Lehrämter: Studienämter i.S. eines Universitätsstudiums mit der Anforderung eines Staatsexamens waren in der Vergangenheit nur die Lehrämter an Gymnasien. Diese Argumentation ist von abnehmender Stichhaltigkeit. Inzwischen gibt es kein Lehramt ohne Studienanforderung mehr. Inzwischen sind für Lehrer aller Schulstufen und –formen weitgehend vereinheitlicht. Des Weiteren geht das Argument der unterschiedlichen Vorbildung als Differenzierungsgrund infolge Art. 24 Abs. 2 S. 2 NRWLV ins Leere, sofern die Vorbildung nicht zu unterschiedlicher Tätigkeit führt:
■ die Studienstätte (Universität, anders nur noch BW),
■ der Studienabschluss (Staatsexamen),
■ der Vorbereitungsdienst,
■ der Ausbildungsabschluss (Staatsexamen),

In Zukunft werden darüber hinaus weitgehend vereinheitlicht:
■ die gestuften Studiengänge (Bachelor/Master),
■ die Regelstudienzeit,
■ die praktischen Studienanteile.

Unter den Anforderungen an die Ausbildung der Lehrer unterschiedlicher Schulformen und -stufen dominieren schon gegenwärtig, erst recht aber in der Zukunft die Gemeinsamkeiten, also die Anteile der Gleichheit, gegenüber den Unterschieden, also den Anteilen der Ungleichheit. Die wenigen verbleibenden Ungleichheiten dürfen daher in Anbetracht der überwiegenden Gleichheit nicht mehr zur Grundlage von Differenzierungen im Besoldungsrecht genommen werden.

Zu (2): Das Argument unterschiedlicher Anforderungen in den Ämtern selbst, reflektiert das unterschiedliche wissenschaftliche Niveau des Schulunterrichts, welches als von Anfang zu Ende hin ansteigend beschrieben wird. Dieses wirkt sich dann auf das Niveau der Anforderungen an Lehre und Lehrer, an die von ihnen im Unterricht zu erbringenden Leistungen und damit auf deren Besoldungshöhe unmittelbar aus.

Diese Argumentation ist gleichfalls von abnehmender Stichhaltigkeit. Sie wäre zutreffend, wenn sich Anforderungen an die und Leistungen der Lehrer ausschließlich oder ganz überwiegend an den wissenschaftlichen Inhalten des Unterrichts messen ließe. Doch liegt darin eine unzulässige Verengung, denn die Aufgaben der Schule im Bildungs- und Erziehungssektor hat sich gewandelt. Die alte Arbeitsteilung der Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte (Schule) und sonstiger Erfahrungen/Fertigkeiten (Elternhaus, peers u.a.) entspricht weder den gewandelten Vorgaben des Schulrechts noch den gewandelten tatsächlichen Rahmenbedingungen der Schulpraxis.

Dies zeigt sich am Wandel des Schulauftrages:
■ Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (soft skills),
■ Integrationsleistungen hinsichtlich von Schüler/innen mit Migrationshintergrund,
■ integrativer Unterricht auch für behinderte Schüler und
■ Bewältigung von Heterogenität in Schulen und Klassen
zeigen, dass der Schulauftrag sich nicht mehr hauptsächlich an der Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte orientiert.

Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest sachwidrig, wenn nicht gar willkürlich, auch in Zukunft allein die Frage nach den vermittelten Bildungsinhalten zum Anknüpfungspunkt unterschiedlicher Lehrerbesoldung zu machen.

Daraus zeigt sich: Die geforderte Begründung für eine Ungleichbehandlung lässt sich gegenwärtig oder jedenfalls in absehbarer Zeit nicht mehr erbringen. Gefordert sind die Landesgesetzgeber der einzelnen Länder: Seit 2006 ist Lehrerbesoldungsrecht Landesrecht.
Er wird in NRW auch Verfassungsgrundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ zu realisieren haben: Besser spät als nie!

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