Die Aufsicht erstreckt sich auf räumliche und zeitliche Gegebenheiten. Dabei umfasst der zeitliche Umfang die gesamte Zeit, die die Schülerinnen und Schüler in der Schule verbringen. Dies gilt auch für sonstige Schulveranstaltungen.
Der räumliche Umfang umfasst das Schulgelände, sowie die Unterrichtswege zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen; nicht so den Schulweg.
Die Aufsichtspflicht richtet sich immer nach dem Einzelfall. Sie ist insbesondere abhängig von dem Alter und der Einsichtsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers.
Zudem gilt, dass die Aufsicht kontinuierlich, aktiv und präventiv erfolgen muss.
Wichtig
Kontinuierliche Aufsicht
bedeutet, dass Schüler/-innen sich ständig beaufsichtigt wissen, nicht jedoch, dass sie ununterbrochener Überwachung unterstehen.
Beispiel: Wenn alle Schüler aus der Pause zurück in die Klasse gehen, können diese nicht alle unter ständiger Beobachtung stehen, sondern werden viel mehr von einer Lehrkraft kontinuierlich beauf-sichtigt.
Aktive Aufsicht
bedeutet, dass die Beaufsichtigung auch tatsächlich durch die Lehrer/-innen erfolgt und diese etwas unternehmen: Die Schüler/-innen belehren, ihr Verhalten kontrollieren und auch Sanktionen bei Fehlverhalten aussprechen.
Beispiel: Die Lehrkraft liest während Ihrer Pausenaufsicht ein Buch oder führt ein Elterngespräch. Hier ist die Aufsicht nicht mehr aktiv zu gewährleisten.
Präventive Aufsicht
bedeutet, dass potentielle Gefahren schon vorbedacht bzw. vorausschauend erkannt und so vermieden oder minimiert werden müssen.
Beispiel: Auf Wandertagen muss die Lehrkraft vorher mögliche Gefahren erkunden und vor dem Antritt der Wanderung durch entsprechende Anweisungen an die Klasse berücksichtigen. Diese Anweisungen sollten dann im Klassenbuch dokumentiert werden.
Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231/ 42 57 57 - 0, sowie bei schulfachlichen Fragen unsere stellvertretende Landesvorsitzende Ute Foit unter der Nummer: 0221 844523 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags von 14:00 – 17:00 Uhr und mittwochs von 14:00 – 19:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten. Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.
Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.
Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.
Anmeldungen zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich unter www.lehrerrat.de
Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW
Ansprechpartner: Martin Kieslinger, Ltd. Justiziar VBE NRW