Um eine schöne Erinnerung an die Schulzeit zu haben werden an vielen Schulen Schulfotos gemacht.
Hierbei übernimmt die Schule die Organisation. Es wird ein Raum zur Verfügung gestellt, es wird ein Ablaufplan gemacht, wann welche Klasse zu dem Fotografen kommen soll und die Schule nimmt auch die Gelder für gemachte Fotos ein.
Im Gegenzug hierzu werden der Schule dann kostenlos z.B. Sach-oder Geldzuweisungen gewährt.
Problematisch ist hier immer die wirtschaftliche Betätigung der Schule. Diese ist nach § 55 Abs.1 SchulG nicht zulässig. Eine Ausnahme bildet der Vertrieb von Speisen und Getränken in der Pause oder in Freistunden.
Wichtig ist also, dass die Fotoaktion ein zulässiges Sponsoring im Sinne von § 99 Abs.1 SchulG ist. Als zulässiges Sponsoring kann eine Schulfotoaktion bewertet werden, wenn der Vorteil für den Schulfotobetreib im Verhältnis zu der Leistung, welche die Schule dafür bekommt, nicht eindeutig im Vordergrund steht.
Einerseits sollte daher hier ein Vertrag geschlossen werden, welcher schriftlich geregelt werden sollte und genau die Leistung und die Gegenleistung oder auch Vergünstigungen benennt.
Wir raten hier dazu, anstatt einer zusätzlichen Zuwendung einen günstigen Preis für die Fotos als Gegenleistung auszuhandeln.
So werden keine unnötigen Gelder hin und hergeschoben und man bekommt auch nicht Probleme mit den Datenschutz wie es bei dem Erstellen von Schülerausweisen der Fall sein kann.
Wichtig
Besonders wichtig ist dies auch, damit nicht der Eindruck entsteht, dass es sich bei der Fotoaktion um eine Vorteilsannahme im Amt oder um eine Bestechlichkeit handeln kann. Daher dürfen Gelder, die eingesammelt werden oder von den Fotografen gutgeschrieben werden in keinem Fall auf das Privatkonto des Schulleiters oder einer Lehrkraft gebucht werden.
Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231 425757 0, sowie bei schulfachlichen Fragen die stellvertretende Landesvorsitzende Ute Foit unter der Nummer: 0221 844523 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten: http://lehrerforum-nrw.de/
Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.
Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.
Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.
Anmeldungen zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich unter www.lehrerrat.de
Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW
Ansprechpartner: Martin Kieslinger, Ltd. Justiziar VBE NRW
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