Die Regelungen zu Klassenfahrten finden Sie in BASS 14-12 Nr. 2.
Hierbei ist zu beachten, dass die Rahmenplanung von Klassenfahrten in einem Schuljahr durch die Schulkonferenz (§ 65 Abs. 2 Nr. 6 SchulG) erfolgt. Diese legt ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr fest.
Die Schule entscheidet über die Durchführung von Klassenfahrten im Rahmen der der Schule für die Erstattung der Reisekosten der Lehrkräfte zur Verfügung stehenden Mittel.
Dabei dürfen Schulfahrten nur unter Beachtung des der Schule zur Verfügung stehenden Reisekostenbudgets durchgeführt werden. Die Klassenpflegschaft bzw. Jahrgangsstufenpflegschaft entscheidet über Ziel, Programm und Dauer auf der Grundlage eines Vorschlags der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.
Wichtig
Beförderungs- und Beherbergungsverträge müssen immer von der Schule abgeschlossen werden. Da die Schule allerdings als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts keine Verträge im eigenen Namen schließen kann, wird die Schule hier immer mit Wirkung für und gegen den Schulträger tätig.
Daher ist bei den Verträgen immer darauf zu achten, dass entweder die Schulleiterin oder der Schulleiter diese als Vertreter der Schule unterschreibt oder wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer in Ausnahmefällen Verträge selbst unterschreiben will, dass diese erkennbar im Namen der Schule handelt, z.B. indem sie den Schulstempel benutzt.
Der Termin der Klassenfahrt ist in der Schule bekannt zu geben. Zudem soll spätestens 6 Wochen vor Abfahrt ein Antrag auf Genehmigung bei der Schulleitung gestellt werden. Dabei ist zu prüfen, ob die Schulfahrt dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob das von der Schulkonferenz vorgegebene Fahrtenprogramm beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist.
Das Ziel und das Busunternehmen können schon ca. 1 Jahr vorher unverbindlich reserviert werden. Eine verbindliche Buchung sollte erst nach der Anmeldung durch die Eltern erfolgen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt die Schulfahrt und erteilt teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrern eine Dienstreisegenehmigung.
Schüler und Schülerinnen sind gemäß § 43 Abs.1 SchulG zur Teilnahme an Schulfahrten verpflichtet. Jedoch ist in besonderen Ausnahmefällen eine Befreiung von der Teilnahme möglich und zumutbar (§ 43 Abs.3 SchulG). Hierzu müssen die Erziehungsberechtigten einen begründeten Antrag stellen.
Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen in der Zeit, in der die eigene Klasse sich auf der Klassenfahrt befindet, den Unterricht einer anderen Klasse.
Die Teilnahme an den festgelegten Klassenfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte. Schwangere Kolleginnen dürfen nicht auf Klassenfahrt fahren, da diese gemäß § 8 MuSchG nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen.
Wichtig
Die Anzahl der Klassenfahrten bei Teilzeitbeschäftigten muss reduziert werden. Wenn dies nicht möglich ist, so ist für einen innerschulischen Ausgleich bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen. Art, Umfang und Zeitpunkt sind bereits bei der Bewilligung festzulegen. (Punkt 4 der Wanderrichtlinien BASS 14-12 Nr.2)
Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231 425757 0, sowie bei schulfachlichen Fragen die stellvertretende Landesvorsitzende Ute Foit unter der Nummer: 0221 844523 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten: http://lehrerforum-nrw.de/
Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.
Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.
Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.
Anmeldungen zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich unter www.lehrerrat.de
Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW
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