Lehrerrat aktuell 06/16: Verlängerung der Ferienzeit
09.06.2016

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir Sie über Fehlzeiten von Schülerinnen und Schülern vor den Ferien.

Lehrerrat aktuell


An vielen Schulen kommt es unmittelbar vor den Sommerferien zur erheblichen Fehlzeiten der Schülerinnen und Schüler. Leider liegt das häufig daran, dass Eltern mit ihren Kindern bereits ein paar Tage vor Beginn der Sommerferien in den Urlaub fahren um Geld sparen zu können.

Dies ist allerdings rechtswidrig und kann im Extremfall zu einem Bußgeld von bis zu 1000 € führen.

Die Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler gilt bis zum letzten Schultag. Abgesehen von der rechtlichen Verpflichtung muss den Eltern hier auch deutlich gemacht werden, dass so ein Verhalten dazu führt, dass den Schülerinnen und Schülern beigebracht wird, dass sich an Regeln nicht gehalten werden muss. Zudem ist dieses Verhalten unsolidarisch gegenüber den anderen Schülerinnen und Schülern.

Auch einer Beantragung für eine Befreiung darf unmittelbar vor oder nach den Ferien nicht entsprochen werden.

Dies regelt der Erlass „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ BASS 12-52 Nr.1 Ziffer 5.4 „Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.“

Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot gibt es nur, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es muss also nachgewiesen werden, dass die Beurlaubung gerade nicht dem Zwecke dient, die Schulferien zu verlängern (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 25.02.2005). Ein „wichtiger Grund“ gemäß § 43 Abs.3 SchulG ist beispielsweise eine schwere Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie.


Für VBE-Mitglieder:
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Ute Foit unter der Nummer 0221 844523 zur Verfügung. 
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten:

Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.

Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Anmeldung zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

Foto: Hjalmar Brandt
Schule heute

Ausgabe Juli + August 2017

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E[LAA]N

Ausgabe 64


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