Lehrerrat aktuell 09/16: Beurlaubung
20.09.2016

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir Sie über die Änderung bei der Beurlaubung durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz.

Lehrerrat aktuell

Es gilt weiterhin, dass eine Beurlaubung sowohl aus familiären Gründen (zur Betreuung eines Kindes oder für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen), als auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bewilligt werden kann.

Neu ist, dass die Beurlaubung aus familiären Gründen nun in § 64 LBG geregelt ist und bis zu 15 Jahre möglich ist.

Die Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen kann weiterhin bis zu 6 Jahren beantragt werden.

Es bleibt allerdings dabei, dass eine Kombination dieser beiden Beurlaubungsmöglichkeiten die Grenze von 15 Jahren nicht überschreiten darf.

Nach unserem Kenntnisstand ist es leider immer noch so, dass die Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, zu denen auch der Altersurlaub gehört, in der letzten Zeit häufig versagt wurde. Als Begründung wird angeführt, dass diese Beurlaubung nur in Bereichen ausgesprochen werden kann, in denen ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht. Dies ist im Lehrerbereich zurzeit allerdings kaum mehr der Fall.

Da sich diese Aussage mit der gesetzlichen Grundlage deckt, können wir hier auch leider rechtlich keine Schritte gegen eine Ablehnung einleiten.

Den Antrag auf Beurlaubung stellen Sie immer zum 01.08 oder 01.02 eines Jahres, spätestens 6 Monate im Voraus auf dem Dienstweg.

Wenn Sie sich beurlauben lassen, entfallen Ihre Bezüge. Daher kann auch die Pension nicht weiter anwachsen. Ihr Dienstverhältnis bleibt allerdings bestehen. Einen Anspruch zurück an Ihre Schule zu kommen, haben Sie nur, wenn Sie sich nicht länger als 1 Jahr beurlauben lassen.

Die Versetzung ist während einer Beurlaubung nicht möglich. Zu beachten ist, dass Rückkehrer und Rückkehrerinnen die länger als 1 Jahr beurlaubt sind sich über das Lehreronlineversetzungsverfahren zurückmelden müssen. Versetzungsanträge sind mit dem elektronischen Antragsformular unter www.oliver.nrw.de zu stellen.  Zudem muss die Dienststelle mit Ihnen rechtzeitig vor der Beendigung der Beurlaubung oder Freistellung Beratungsgespräche führen, in denen sie über die Möglichkeiten Ihrer Beschäftigung nach Rückkehr informiert werden.


Für VBE-Mitglieder:
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Ute Foit unter der Nummer 0221 844523 zur Verfügung. 
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten:

Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.

Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Anmeldung zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

Foto: Hjalmar Brandt
Schule heute

Ausgabe Juli + August 2017

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E[LAA]N

Ausgabe 64


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