Lehrerrat aktuell 10/16: Medikamentenabgabe an Schülerinnen und Schüler
27.10.2016

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir Sie über die Medikamentenabgabe an Schüler.

Lehrerrat aktuell

 

Mit der neuen Handreichung des Ministeriums zur Medikamentenabgabe an Schülerinnen und Schüler mit Stand von Juli 2016, wird hier näher ausgeführt, wie die Medikamentenabgabe in der Schule erfolgen kann. Einige Inhalte dieser Handreichung sollen hier angerissen werden.

Medikamentenabgabe generell:
Zunächst gilt, dass das öffentlich-rechtliche Schulverhältnis eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Elternund Schule darstellt (vgl. § 42 Absatz 1 SchulG). Hieraus ergibt sich unter anderem die Pflicht der Eltern, die Schule über chronische Erkrankungen ihres Kindes umfassend zu informieren, sofern dies für den Ablauf des Schulalltages relevant ist.

Im Weiteren muss dann überprüft werden, ob der/die Schüler/in das Medikament das er benötigt selbstständig einnehmen kann. Ist dies der Fall, so hat er/sie dies auch selbstständig zu tun.

Nur wenn eine selbstständige Einnahme nicht möglich ist, können Lehrkräfte unterstützend tätig werden.

Zu den medizinischen Unterstützungsmaßnahmen zählen nach der Handreichung des Ministeriums insbesondere:

- die Erinnerung an die Medikamenteneinnahme,
- die Dosierung eines Medikamentes sowie
- die Verabreichung eines Medikamentes.

Gibt es an der Schule medizinisches Fachpersonal oder wird der Schüler begleitet, so erfolgt die Unterstützungshandlung durch diese.

Wichtig
Medizinische Unterstützungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schülern mit chronischen Erkrankungen sind keine Aufgabe der Schule und nicht Bestandteil der Ausbildung von Lehrkräften. Diese Unterstützungsmaßnahmen gehören nicht zu dienst- und arbeitsrechtlichen Pflichten der beamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräfte. Die Verpflichtung zu Erste-Hilfe-Maßnahmen bleibt davon unberührt.
Eltern können die Schule bitten, dass ihr Kind durch die Schule medizinisch unterstützt wird. Unterstützungsleistungen können durch einzelne Lehrkräfte nur freiwillig übernommen werden. (Handreichung MSW Stand 01.07.2016 S.4)

Wenn Sie als Lehrkraft zur Unterstützung bereit sind, so muss nun mit der Schulleitung und den Eltern eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in welcher Ihre Aufgaben ausdrücklich genannt werden. Selbstverständlich dürfen solche Maßnahmen nur durchgeführt werden, wenn auch der Schüler oder die Schülerin damit einverstanden sind. Zudem führt die Handreichung aus, dass die Eltern den betreffenden Lehrkräften jede Änderung in Bezug auf die genannten medizinischen Unterstützungsmaßnahmen unverzüglich schriftlich mitteilen müssen. Sofern erforderlich, ist die schriftliche Vereinbarung neu zu fassen.

Zusätzlich hierzu ist zudem eine schriftliche Vertretungsregelung mit Einvernehmen der Schulleitung zu treffen. Ist eine Vertretungsregelung nicht oder nicht durchgängig möglich, so hat die Schulleitung dies den Eltern mitzuteilen. Lehrkräfte können nicht dazu gezwungen werden die Vertretung zu übernehmen.

Es ist nicht möglich freiwillig medizinische Maßnahmen vorzunehmen bei denen es sich um körperliche Eingriffe handelt, wie z.B. das Geben von allgemeine Injektionen, Blasenkathetereinführung, Sondenlegung oder Schleimabsaugung. Diese Maßnahmen sind medizinisch vorgebildeten Personen vorbehalten (ärztliches Personal, Pflegepersonal).

Wichtig
Unbeschadet der elterlichen Informationspflicht soll bei bestehenden Unklarheiten über eine medizinische Unterstützungsmaßnahme im Einzelfall die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die betreffenden Lehrkräfte auf Nachfrage beraten und ihnen erforderlichenfalls eine ergänzende Unterweisung erteilen. Die Eltern müssen diese

Hilfestellung gegebenenfalls sicherstellen. Es wird empfohlen, dass die betreffenden Lehrkräfte die ärztliche Beratung oder Unterweisung schriftlich kurz dokumentieren. (Handreichung MSW Stand 01.07.2016 S. 5)

Notfälle und Unfälle
Es gilt weiterhin, dass bei Unfällen oder sonstigen Notfällen Lehrkräfte dazu verpflichtet sind alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen um die Gefahr abzuwenden. Hierbei muss zunächst Erste-Hilfe geleistet werden (z.B. Ruf des Rettungsdienstes, stabile Seitenlage).

Unbedingt müssen nach den Erste-Hilfe-Maßnahmen die Eltern benachrichtigt werden. Wenn der Schule ein Notfallmedikament vorliegt, so muss dieses verabreicht werden. Hierbei sollte immer nach einer ärztlichen Handlungs- und Dosierungsanleitung vorgegangen werden, welche von den Eltern bzw. dem behandelnden Arzt vorgelegt werden soll.

Klassenfahrten
Chronisch kranke Kinder haben eine Teilnahmepflicht gemäß § 43 Abs.1 S.1 SchulG bei Klassenfahrten und Schulausflügen. Hierbei sollten die Ziele dann so ausgewählt werden, dass auch die Schüler und Schülerinnen mit chronischer Erkrankung problemlos teilnehmen können.

Auch die Einnahme der Medikamente muss zuvor geregelt werden.

In besonders gelagerten Einzelfällen – insbesondere im Grundschulbereich – kann altersentsprechend die Teilnahme einer anderen Begleitperson, gegebenenfalls auch eines Familienmitgliedes, an der Klassenfahrt oder dem Schulausflug in Betracht kommen. Auch die zeitweise Wahrnehmung der Unterstützungsmaßnahmen durch Pflegedienste kann ermöglicht werden.

Tipp
Wir raten dazu, die Handreichung des Ministeriums sowie die Musterformulare eingehend in einer Lehrerkonferenz zu besprechen. Diese wurde an Ihre Schule versandt.


Für VBE-Mitglieder:
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Ute Foit unter der Nummer 0221 844523 zur Verfügung. 
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten:

Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.

Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Anmeldung zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

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Foto: Hjalmar Brandt
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Ausgabe Juli + August 2017

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