Lehrerrat aktuell 11/16: Amtshaftung
30.11.2016

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir Sie über die Amtshaftung.

Lehrerrat aktuell

 

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften Lehrerrat aktuell einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe informieren wir Sie über die Amtshaftung.

Grundsätzlich gilt nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Art. 34 Grundgesetz (GG) dass bei einer Amtspflichtverletzung nicht die Lehrkraft selbst, sondern der Staat oder die Körperschaft in deren Dienst er oder sie steht haftet. Zu den Amtspflichten gehört z.B.: die Aufsichtspflicht. Wenn also durch die Verletzung der Aufsichtspflicht einem Dritten ein Schaden entsteht, so haftet zunächst das Land NRW.

Wichtig

In Fällen in denen das Land Schadensersatz leisten muss, kann es allerdings die Lehrkraft in Regress nehmen, wenn diese oder dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt worden ist. Schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.

Zu beachten ist hierbei auch noch, dass die Amtshaftung immer nur greift, wenn ein Dritter verletzt wurde.

Daher haften Lehrkräfte selbst, wenn dem Schulträger ein Schaden zugefügt wurde. Wenn also z.B. der Kopierer kaputt geht weil eine Lehrkraft diesen nicht richtig bedient hat, so ist dies in der Regel ein Gegenstand, der vom Schulträger angeschafft wurde. Da der Schulträger aber nicht Dritter ist, sondern mit dem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Aufgabenverbund steht, kann hier die Amtshaftung nicht greifen. Hierbei wird der Schaden dann gegen den Beschäftigten geltend gemacht, wobei allerdings auch eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in Betracht kommt.( VG Köln, Urteil v 29.07.2003- 7 K 4528/00)


Für VBE-Mitglieder:

VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Ute Foit unter der Nummer 0221 844523 zur Verfügung. 
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten:

Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.

Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Anmeldung zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

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