Lehrerrat aktuell 02/17: Bewegliche Ferientage
28.02.2017

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir Sie erneut über die beweglichen Ferientage.

Lehrerrat


Gerade im zweiten Schulhalbjahr bieten sich einige Brückentage an, um als bewegliche Ferientage genutzt zu werden.
§ 7 Abs.2 Satz 2 SchulG regelt, dass die Schulkonferenz der einzelnen Schule die beweglichen Ferientage selbst festlegen kann. Diese können beispielsweise als Brückentage gelegt werden.

Wie viele bewegliche Ferientage gibt es?
Nach der NRW- Ferienordnung stehen jeweils drei bis vier bewegliche Ferientage zur Verfügung. Im Schuljahr 2017/2018 stehen Ihnen 4 Tage zur Verfügung.
Dabei muss mindestens ein beweglicher Ferientag als „ Brauchtumstag“ festgelegt werden. Dies passiert in der Schule meistens zur Karnevalszeit.

Wann müssen die Ferientage festgelegt werden?
Nach der Ferienordnung sind die beweglichen Ferientage spätestens acht Wochen vor Beginn der Sommerferien des nächsten Schuljahres festzulegen. In der Regel erfolgen die Festsetzungen jedoch weit vorher, da sowohl die Schulkonferenz zustimmen muss als auch eine einvernehmliche Lösung innerhalb des Schulträgers erfolgen soll.

Was passiert, wenn die acht Wochen-Frist nicht eingehalten wird?
Wenn die Festlegung nicht rechtszeitig erfolgt oder zu spät kommt, gehen die Tage nun nicht verloren, da es sich um eine sanktionsfreie Ordnungsvorschrift handelt.

Was muss noch beachtet werden?
Wenn die Schulkonferenz die beweglichen Ferientage festgelegt hat, so informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerinnen und Schüler, die Eltern und die Schulaufsicht über den Beschluss der Schulkonferenz. Zudem muss das Einvernehmen des Schulträgers eingeholt werden, da auch dessen Belange berührt werden. (z.B. Einsatz vom Hausmeister, Beheizung des Gebäudes etc.) 

Für VBE-Mitglieder:
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Ute Foit unter der Nummer 0221 844523 zur Verfügung. 
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten.

Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.

Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Anmeldung zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

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