Lehrerrat aktuell 06/17: Tonaufnahmen in der Schule
21.06.2017

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir Sie über die Rechtswidrigkeit von Tonaufnahmen in der Schule.

Lehrerrat


Unter dem Begriff Cyber Mobbing gibt es immer wieder Fälle in denen Schülerinnen oder Schüler Lehrkräfte heimlich filmen oder eine Tonaufnahme während des Unterrichts erstellen.

Dass dies eine Persönlichkeitsverletzung und sogar strafbar ist, sollte jeder Lehrkraft daher hinreichend bekannt sein.

Nun hören wir aber immer wieder davon, dass Lehrkräfte von anderen Lehrkräften oder von Schulleiterinnen und Schulleitern in der Lehrerkonferenz Tonaufnahmen erstellen.

Wichtig

Selbstverständlich ist auch dies strafbar.

Nach §201 StGB ist jede unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes verboten. Da es sich bei einer Lehrerkonferenz um einen abgrenzbaren Personenkreis handelt, ist die Lehrerkonferenz nicht öffentlich und damit das hier gesprochene Wort geschützt.

Für die Strafbarkeit nach § 201 StGB genügt die Anfertigung einer Tonaufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines Dritten ohne dessen Einwilligung. Eine solche Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Für VBE-Mitglieder:
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Ute Foit unter der Nummer 0221 844523 zur Verfügung. 
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten.

Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.

Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Anmeldung zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

Foto: Hjalmar Brandt
Schule heute

Ausgabe Juli + August 2017

Grafik: © Lilli Jemska – shutterstock.com
E[LAA]N

Ausgabe 64


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