Grundlagenerlass vom 9.8.2007 in der aktuellen Fassung
An den Grundschulen des Landes Nordrhein-Westfalen werden für den Vertretungsunterricht überwiegend ausgebildete Lehrkräfte mit Erster und Zweiter Staatsprüfung mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt.
Vielfach verfügen diese Lehrkräfte über langjährige Erfahrungen im Vertretungsunterricht und sind deshalb besonders geeignet für die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der schulübergreifenden Vertretungsreserve.
Von den für die jeweiligen Einstellungstermine zu besetzenden Stellen für die schulübergreifende Vertretungsreserve für Grundschulen bei den Schulämtern ist ein jeweils fest zu setzendes Kontingent der Stellen, bis zu dem Lehrkräfte mit langjähriger Erfahrung im Vertretungsunterricht eingestellt werden können, zu verwenden.
Das Kontingent wird jeweils zu den Einstellungsterminen zu Beginn des Schuljahres und des Schulhalbjahres entsprechend dem Verhältnis der Bewerberinnen und Bewerber zu denen mit langjähriger Vertretungstätigkeit festgelegt.
Die Stellen werden in einem gesonderten Listenverfahren vergeben.
Die Rangfolge ergibt sich aus dem Umfang der geleisteten Vertretungsstunden. Bei annähernd gleicher Berufserfahrung (Differenz der Vertretungsstunden kleiner 100) wird die Reihenfolge durch die Ordnungsgruppe bestimmt.
Die Maßnahme gilt zunächst bis zum Einstellungsverfahren für den 1.2.2013.
Weitere Artikel im Bereich "Hinweise und Tipps" |
17.05.2017 Versetzung auf Antrag an öffentlichen Schulen zum 1. August 2018Runderlass vom 24.11.1989 (BASS 21-01 Nr. 21) |
10.08.2016 Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen KindesmissbrauchsUmfrage zu Erwartungen von Betroffenen sexuellen Missbrauchs in Kindheit und Jugend an die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs |
20.01.2016 Lehreraustauschverfahren zum 1. August 2016Für die Verwaltungsabläufe im Lehreraustauschverfahren zum 1. August |
06.02.2015 Zum Erlass Sicherheitsförderung im SchulsportDer VBE hat die Antwort des Staatssekretärs zu den verschiedenen Anfragen, die der VBE in Sachen Schulsport an die Ministerin gestellt hat, erhalten. Durch das Schreiben des Staatssekretärs ist klargestellt, dass alle, die bisher Sportunterricht erteilt und sich bewährt haben, dies auch weiterhin tun dürfen. Zudem weist der Staatssekretär darauf hin, dass sowohl der Erlass, wie auch die erläuternden FAQs die gleiche Rechtsverbindlichkeit haben. |
18.08.2014 Urteil des EuGH: Verbot einer altersdiskriminierenden Besoldungaus: DBB NRW, Rundschreiben vom 26. Juni 2014 |
26.05.2014 Lehreraustauschverfahren zum 01.02.2015Für die Verwaltungsabläufe im Lehreraustauschverfahren zum 1. Februar |