Lehrerrat aktuell 05/14: Dienstunfall
02.06.2014

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe wollen wir Sie über das Thema Dienstunfall informieren.

Lehrerrat aktuell

Nachdem nun das Verwaltungsgericht Stuttgart entscheiden hat, dass auch der Sturz von einer Bierbank beim Maifest während einer Klassenfahrt ein Dienstunfall sein kann, stellt sich die Frage, was ist ein Dienstunfall überhaupt.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 31 BeamtVG. Dieser sagt in Absatz 1:
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und

3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

Äußere Einwirkung
Die äußere Einwirkung muss von krankhaften Abläufen innerhalb des Körpers unterschieden werden. Für einen Dienstunfall ist es daher wichtig, dass dieser nicht auf körperlichen oder seelischen Veranlagungen des Beamten beruht.

Plötzliches Ereignis
Das plötzliche Ereignis kann nur angenommen werden, wenn nicht schon eine länger andauernde Einwirkung erfolgt ist.

Örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit
Eine örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit liegt vor, wenn das schädigende Ereignis in einem kurzen Zeitraum stattgefunden hat.

Körperschaden
Ein Körperschaden liegt vor, wenn der psychische oder physische Zustand eines Menschen beeinträchtigt wird, hierbei kommt es nicht auf die Schwere der Beeinträchtigung an. Auch ein Nervenschock kann eine Beeinträchtigung in diesem Sinne sein.

In Ausübung oder infolge des Dienstes
Hierbei ist die dienstliche Sphäre durch die Dienstzeit und den Dienstort bestimmt. Zu den Dienstzeiten gehören bei Lehrkräften nicht nur die Unterrichtszeiten, sondern auch die Zeiten, in denen andere Aufgaben, wie Klassenfahrten, Konferenzen oder Elternsprechtage wahrgenommen werden.

Wichtig
Hierzu gehört auch der Weg zur Arbeitsstelle und zurück.

Kausalität
Die einzelnen Merkmale des § 31 BeamtVG müssen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Liegt z. B. ein Körperschaden vor, der sowohl durch ein äußerliches Ereignis, als auch auf eine Veranlagung des Beamten zurückzuführen ist, so muss zunächst geprüft werden, welche der Ursachen die Wesentliche ist.

Problem
Problematisch sind hier immer die Fälle der Gelegenheitsursache. D. h., dass zwischen der Ursache und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, es bei der Kollegin oder dem Kollege auch bei einer anderen Tätigkeit außerhalb der Schule zu der gleichen Verletzung über kurz oder lang gekommen wäre, weil ein anlagebedingtes Leiden vorliegt.

Leistungen beim Dienstunfall
Für Beamte wird bei Vorliegen eines Dienstunfalls gemäß § 30 Abs. 2 BeamtVG Unfallfürsorge gewährt. D. h.:
1. Heilverfahren
2. Unfallausgelich
3. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
4. Einsatzvorsorge
5. Einmalige Unfallentschädigung
6. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeiträge
7. Schadensausgleich in besonderen Fällen
8. Unfall-Hinterbliebenenversorgung


Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231/ 42 57 57 - 0 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags von 14:00 – 17:00 Uhr und mittwochs von 14:00 – 19:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231/ 43 38 63 zu erreichen.
Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten: http://lehrerforum-nrw.de/
Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE hat im Zuge der Veränderung der Dienstvorgesetzteneigenschaften die Lehrerratsbroschüre aktualisiert und in zweifacher Ausfertigung an die Schulen versandt.

Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen im Jahr 2014. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden. Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellung- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Weitere Informationen zu Inhalt und Anmeldungen unter  www.lehrerrat.de

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW

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