Lehrerrat aktuell 01/15: Handyverbot
27.01.2015

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe informieren wir Sie über ein Verbot der
Handynutzung in der Schule.

Lehrerrat aktuell

Gerade nach Weihnachten kommen viele Schülerinnen und Schüler mit ihren neuen Handys, die sie zu Weihnachten bekommen haben, in die Schule und beschäftigen sich ausgiebig mit diesen.

Ein generelles Verbot, wie es häufig in Schulen besteht, dass Handys nicht mit in die Schule gebracht werden dürfen, ist rechtlich nicht haltbar. Hierbei würde die Freiheit der Schülerinnen und Schüler eingeschränkt werden, das Handy vor und nach dem Unterricht zu benutzen. Nur wenn in anderer Weise kein ordnungsgemäßer Unterricht mehr stattfinden kann, könnte ein generelles Verbot berechtigt sein, dies ist aber sicherlich schwerlich zu beweisen.

Jedoch kann die Nutzung in der Schule verboten werden. § 42 Abs.3 S.1 SchulG sagt: „ Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgaben der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann.“ Hieraus leitet sich ab, dass daher Störungen des Unterrichts unterbunden werden dürfen und zu unterlassen sind. Unzweifelhaft ist das Benutzen des Handys während des Unterrichts in der Regel eine Störung ist und damit zu unterlassen.

Um störende Anrufe oder Nachrichten zu verhindern, muss das Handy während des Unterrichts ausgeschaltet werden. Wenn ein Schüler oder eine Schülerin sein/ihr Telefon trotz Verbots im Unterricht benutzt, so ist zunächst auf den/die Schüler/in gemäß § 53 Abs.2 SchulG erzieherisch einzuwirken. Wenn dies den Schüler oder die Schülerin nicht dazu bewegt, das störende Verhalten zu unterlassen, so kann die Lehrkraft das Handy zeitweise wegnehmen, um weitere Störungen zu verhindern. Dabei sollte das Telefon immer vom Schüler oder der Schülerin ausgeschaltet werden.

Wichtig
Spätestens am Ende des Unterrichtstages muss das Gerät wieder zurückgegeben werden. Die Lehrkraft muss zudem bei eingesammelten Geräten darauf achten, diese sicher aufzubewahren. Am Besten im besetzten Sekretariat und dort im Tresor.

Helfen erzieherische Maßnahmen nicht weiter, kann auch eine Ordnungsmaßnahme verhängt werden (§ 53 Abs.3 SchulG). Hier kommen insbesondere der Verweis oder ein vorübergehender Ausschluss vom Unterricht in Betracht.

Wichtig:
Wird das Handy bei Klassenarbeiten als Spickzettel benutzt, so handelt es sich um eine Täuschungshandlung, welche sanktioniert werden kann. Dabei muss dem Schüler oder der Schülerin allerdings nachgewiesen werden, dass er/sie sich hier unerlaubt Hilfe geholt hat. Um dies zu vermeiden, ist es Lehrkräften zu raten, die Geräte vor der Klassenarbeit einzusammeln und sie nach Beendigung wieder zurück zu geben.

 

Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231/ 42 57 57 - 0 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags von 14:00 – 17:00 Uhr und mittwochs von 14:00 – 19:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231/ 43 38 63 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten: http://lehrerforum-nrw.de/
Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen im Jahr 2014. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden. Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellung- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Weitere Informationen, Termine und Anmeldemöglichkeit hierzu finden Sie unter www.lehrerrat.de.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW

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