Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 21. April 2015 festgestellt, dass die in NRW geltenden Höchstaltersgrenzen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe verfassungswidrig sind. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf soll den rechtswidrigen Zustand beenden, indem die Altersgrenze zur Verbeamtung in verfassungskonformer Weise in das LBG aufgenommen wird.
Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:
Die Altersgrenze für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe wird auf die Vollendung des 42.Lebensjahres gesetzt. Alle Antragsteller und neu eingestellten Lehrkräfte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, werden entsprechend dieser Regelung verbeamtet.
Der VBE bleibt bei seiner Auffassung, dass Lehrkräfte grundsätzlich zu verbeamten sind. Daher sollte auch lebensälteren Lehrkräften unter bestimmten Umständen die Möglichkeit der Verbeamtung grundsätzlich eingeräumt werden. Vor diesem Hintergrund begrüßt der VBE allerdings, dass die Altersgrenze in NRW nun gesetzlich geregelt wird. Hierdurch wird ein verfassungskonformes Regelungswerk geschaffen.
Die Festlegung auf die Vollendung des 42. Lebensjahres ist ein Schritt in die richtige Richtung, obwohl durch die Rechtsprechung des BVerfG ein größerer Spielraum für die Altersgrenze zur Verfügung gestanden hätte. Eine Evaluation der gesetzlichen Regelung muss zeigen, ob die jetzige Altersgrenze ausreichend ist.
Das Kausalitätserfordernis bei den Ausnahmetatbeständen entfällt. Dies gilt z.B. für die Kindererziehungszeiten, Angehörigenpflege und Wehrdienst/Zivildienst. Die Kindererziehungszeit muss damit nicht mehr ursächlich für das Überschreiten der Höchstaltersgrenze sein. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Höchstaltersgrenze pro Kind um 3 Jahre, bei mehreren Kindern um maximal 6 Jahre zu erhöhen. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist demgemäß bis zur Vollendung des 48.Lebensjahres möglich.
Der Wegfall der sogenannten Kausalitätsprüfung entspricht den langjährigen Forderungen des VBE. Mit der neuen gesetzlichen Regelung wird die Forderung nach einer Abschaffung der willkürlichen und kaum nachvollziehbaren Kausalitätsprüfung endlich umgesetzt. Dies ist ein großer Erfolg für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie im öffentlichen Schuldienst.
Schwerbehinderte können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres verbeamtet werden. Die Anhebung der Verbeamtungsaltersgrenze für Schwerbehinderte ist folgerichtig und wird durch den VBE begrüßt.
Der VBE begrüßt auch die Nichtgeltung von Altersgrenzen in den Fällen des § 15a Absatz 7 Nr.3 und 4 LBG. Wer nach Nr.3 die Laufbahnbefähigung hat und einen Antrag auf Verbeamtung stellt, kann weiterhin binnen Jahresfrist verbeamtet werden, falls zum Antragszeitpunkt die Höchstaltersgrenze nicht überschritten war. Diese Regelung entspricht der Ausnahme in der früheren Laufbahnverordnung und verhindert Härtefälle.
Ebenso begrüßt wird die Regelung in Nr.4, da hierdurch eine Verbeamtung auf Probe ermöglicht wird, falls dies im Anschluss an die Beendigung des Vorbereitungsdienstes erfolgt, wenn bei dessen Beginn die Altersgrenze für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf gegeben war.
Zur Entfristung der Altersteilzeitregelung verweisen wir auf unsere Stellungnahme zum Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 06.08.2015.
17.08.15
Udo Beckmann
Landesvorsitzender VBE NRW
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