Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land NRW
13.05.2016

(Laufbahnverordnung – LVO) - Neufassung

Der VBE erkennt an, dass die Landesregierung in einigen Punkten der Kritik bzw. den Anregungen unserer Dachorganisation des dbb nrw gefolgt ist und entsprechende Änderungen in der jetzt vorliegenden Neufassung eines Entwurfs der Laufbahnverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Land NRW berücksichtigt hat. Dies gilt für den § 7 Beförderung, Probezeit, den § 9 LVO-E und den § 17 Fortbildung und Personalentwicklung.

Allerdings ist für den VBE nicht nachvollziehbar, dass die Landesregierung in keinem Punkt der Kritik aus unserer Stellungnahme vom 15.03.16 (vgl. Anlage) gefolgt ist. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung unserer Forderung nach einer einheitlichen Eingangsbesoldung für alle Lehrerlaufbahnen, die angesichts des seit 2009 gültigen Lehrerbildungsgesetzes längst überfällig ist und einer dringenden Regelung bedarf.

Die Begründung der Landesregierung, dass die Regelung der Eingangsbesoldung nicht Gegenstand der LVO-Novellierung ist, hält der VBE für fadenscheinig. Dies gilt auch für die Aussage, dass die Novellierung lediglich der Anpassung der Laufbahnverordnung an das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz gilt und darüberhinausgehende inhaltliche Veränderungen nicht vorgesehen sind.

Allerdings macht der Hinweis in dem Anschreiben zur vorliegenden Neufassung der Laufbahnverordnung, dass die Frage der Lehrerbesoldung aus der Dienstrechtsmodernisierung ausgeklammert wurde, weil ihre Umsetzung laut Gesetzentwurf der Landesregierung im Rahmen verfügbarer Landesmittel zu erfolgen hat, deutlich, dass wieder einmal der Lehrerbereich der Schuldenbremse zum Opfer fällt.

Diese Begründung ist ein Schlag ins Gesicht derjenigen Lehrkräfte, die über ein gleichwertiges Hochschulstudium mit BA- und MA-Abschluss sowie einem gleich langen Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat verfügen und trotzdem nicht die Eingangsbesoldung erhalten, die ihrem Ausbildungsniveau entspricht und in anderen Schulformen längst Alltag ist. Es kann nicht sein, dass einer kompletten Berufsgruppe eine adäquate Regelung in der Besoldungs- und Laufbahnstruktur des öffentlichen Dienstes durch die Landesregierung versagt wird. Dies ist für den VBE nicht hinnehmbar. Wir werden uns daher auch weiterhin für eine gerechte und einheitliche Eingangsbesoldung sowie gleichwertige Aufstiegsregelungen für alle Lehrerlaufbahnen einsetzen.

Abschließend weist der VBE noch auf einen handwerklichen Fehler in dem vorliegenden Verordnungsentwurf hin. Dieser betrifft den Paragrafen 32 in Verbindung mit dem Paragrafen 5:

Im § 32 steht, dass der § 5 gilt mit Ausnahme des Absatzes 8 Satz 4 Halbsatz 2. Der hier getroffene Bezug für die Ausnahmeregelung ist falsch. Diese darf sich nicht auf den 2. Halbsatz des Satzes 4 beziehen, sondern muss seinen Bezug in Satz 5 finden.

 

09.05.16

Udo Beckmann
Vorsitzender VBE NRW

 

 

Anlage nachfolgend: VBE Stellungnahme vom 15.03.16

Stellungnahme des VBE NRW zur Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land NRW (Laufbahnverordnung – LVO)

Der VBE begrüßt ausdrücklich, dass in Nordrhein-Westfalen eine neue Laufbahnstruktur eingeführt und auch die Personalentwicklung sowie Fortbildung als unverzichtbare Elemente einer modernen Personalverwaltung gesetzlich verankert werden. Positiv ist aus unserer Sicht auch hervorzuheben, dass die Attraktivität des öffentlichen Dienstes für Spezialistinnen und Spezialisten gesteigert werden soll.

Mit Verwunderung nehmen wir allerdings zur Kenntnis, dass für die Laufbahnverordnung eine Neufassung gewählt wird, obwohl der überwiegende Teil der Normen der bisherigen Laufbahnverordnung inhaltsgleich übernommen und im Wesentlichen nur redaktionelle Anpassungen und Änderungen vorgenommen werden. Letztere beziehen sich auf obsolete oder durch Rechtsentwicklung anpassungsbedürftig gewordene Vorschriften bzw. sind Folgeänderungen, die aus anderen Gesetzen und Verordnungen notwendig geworden sind.

Als einzige wesentliche Veränderungen des Verordnungsentwurfs sind zu verzeichnen die

  • Reduzierung der Anzahl der Laufbahngruppen auf eine neue zweigruppige Laufbahngruppenstruktur,

  • Vorschriften zum Laufbahnwechsel,

  • Stärkung der Flexibilität beim Wechsel der Laufbahnfachrichtungen

Eine Reduzierung auf nur noch zwei Laufbahngruppen begrüßt der VBE ausdrücklich, da sie unserer langjährigen Forderung entspricht. Allerdings erwarten wir in diesem Zusammenhang, dass alle Akademiker in die für sie vorgesehene höhere Laufbahn eingestuft werden und es keine Ausnahmen für Lehrkräfte gibt.

Die Ausbildung für alle Lehrämter ist mittlerweile auf Grund des seit 2009 gültigen Lehrerbildungsgesetzes gleich lang und vor allem gleichwertig. Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit der Lehrämter fordert der VBE endlich auch die Umsetzung einer gleichwertigen Besoldung mit dem Eingangsamt A 13 und eine adäquate Zuordnung aller Lehrkräfte in den entsprechenden akademischen (höheren) Dienst.  Darüber hinaus müssen in allen Schulformen gleichen Funktionen gleiche Ämter zugeordnet werden. Für alle Ämter muss ausnahmslos das Prinzip der funktionsgleichen Besoldung gelten. Gleiche Funktionen sind somit Ämtern gleicher Wertigkeit zuzuordnen.
Vor diesem Hintergrund ist es für den VBE völlig unverständlich, dass der Abschnitt 3 des Verordnungsentwurfes mit „Besondere Vorschriften für Lehrerinnen und Lehrer an Schulen sowie für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen“ in den entsprechenden Paragrafen 30 bis 49 keinerlei Änderung erfährt. So wurden die bisherigen Regelungen mit evtl. notwendigen redaktionellen Änderungen im Wesentlichen unverändert übernommen. Lediglich einzelne Regelungen wurden sprachlich an die im Zuge des Bologna-Prozesses definier-ten Hochschulabschlüsse und die neue Laufbahngruppenstruktur angepasst.
Allerdings werden diese Regelungen in keiner Weise mehr den Anforderungen der qualifizierten und gleichwertigen Lehrerausbildung gerecht. Der VBE fordert daher nachdrücklich – wie bereits in unserer Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Dienstrechtmodernisierung ausführlich dargestellt – für alle Lehrämter ein einheitliches Ein-gangsamt A 13 und in entsprechender Abstufung für die Stellvertretenden Schullei-tungen A 14 sowie die Schulleitungen A 15. Eine Regelung für Altlehrämter ist ebenfalls zeitnah herbeizuführen.

Für den VBE ist es unerlässlich, dass diese zwingend notwendigen besoldungsrecht-lichen Regelungen auch ihre adäquate Berücksichtigung in einer für den gesamten öffentlichen Dienst allgemeingültigen Laufbahnverordnung finden. Eine neue Laufbahngruppenstruktur, die den gesamten Schulbereich mit seinen 160000 Beamtinnen und Beamten praktisch unberücksichtigt lässt, ist für uns nicht nachvollziehbar.
Neben diesen für den Lehrerbereich allgemein gültigen Forderungen ist für den VBE noch eine Einzelfallregelung wichtig. In der Laufbahnverordnung des Bundes führen Zeiten einer Kindererziehung oder einer Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht zu einer Verlängerung der Probezeit. In Analogie zur Bundesregelung fordert der VBE, dass die hier genannten Zeiten über die Bagatellfrist des § 5 Abs.6 der neuen LVO hinaus auch in Nordrhein-Westfalen in einem größeren Umfang auf die Probe-zeit angerechnet werden.

Zur Begründung dieser Forderung ist zunächst auf die Beschreibung der Dienstzeit in § 10 des Verordnungsentwurfes zu verweisen. Hier werden bis zu drei Jahre der Zeiten für Kindererziehung und für die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen auf die Dienstzeit angerechnet. Vor diesem Hintergrund ist es für den VBE auch nur formal logisch richtig, wenn diese Anrechnung als Dienstzeit auch bei der Probezeit Berücksichtigung finden würde.

Im Lehrerbereich sind überproportional viele Frauen beschäftigt. Ihre Einstellung in den Schuldienst verlangt neben dem Abitur auch ein Studium sowie einen Vorbereitungsdienst bzw. ein Referendariat. Durch die dreijährige Dauer der Probezeit fühlen sich insbesondere Lehrerinnen häufig in der Familienplanung eingeschränkt. Eine Elternzeit bedeutet in der Regel, dass ihre Probezeit für mehrere Jahre verlängert wird.

Im Schulbereich liegt die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung im Rahmen der Probezeit bei der Schulleitung (BASS 21-02 Nr.2/2.1). Bekommt eine Lehrerin ihr Kind während der Probezeit, verlängert sich nicht nur ihre Probezeit erheblich, sondern häufig geht mit der Rückkehr nach der Elternzeit auch ein Schulwechsel einher. Dadurch wechselt die Zuständigkeit für dienstliche Beurteilung ebenfalls auf eine andere Schulleitung, so dass bisher erbrachte Leistungen an der alten Schule in den Hintergrund rücken.

Die Verlängerung der Probezeit wegen der Nichtberücksichtigung der o.a. Zeiten ist also eine eindeutige Schlechterstellung von Frauen und steht dem europäischen Recht sowie der europäischen Rechtsprechung entgegen. Vor diesem Hintergrund fordert der VBE die beamtenrechtliche Probezeit unter Anerkennung dieser Zeiten auf das Mindestmaß von 12 Monaten in Analogie zu den Bundesbeamtinnen und Bun-desbeamten auch in Nordrhein-Westfalen entsprechend zu begrenzen. Der VBE hält diese Mindestdauer von einem Jahr für ausreichend, um für die betroffenen Lehrerin-nen eine aussagekräftige Beurteilung zum Ende ihrer Probezeit zu erstellen.


Udo Beckmann
Vorsitzender

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